KONTAKT UND ANSCHRIFT
Für die Auftragsannahme stehen wir Ihnen unter folgender Adresse zur Verfügung:
Stadt Waltrop, Waltroper Parkfest,
Ziegeleistraße 14 , 45731 Waltrop.Tel: 02309 - 96 26 62
Fax: 02309 - 96 26 69
E-Mail: servicepark@waltroper-parkfest.deBESTELLUNG
Ihren Mietauftrag nehmen wir gerne schriftlich, per E-Mail, telefonisch, per Fax, oder auch persönlich entgegen
BERATUNG & QUALITÄT
Eine optimale Beratung und ein guter Service für den Kunden, die Kundin stehen für uns im Vordergrund. Alle Artikel haben sich vor der Aufnahme in das Mietsortiment auf vielen Veranstaltungen bewährt. Falls Sie einen gewünschten Artikel in unserem Katalog nicht gefunden haben, sprechen Sie mit uns, wir versuchen gerne, Ihnen zu helfen
SELBSTABHOLUNG - ANLIEFERUNG - AUFBAU
Do It Yourself oder Rundumsorglos-Paket - Sie haben die
Wahl!Bei vielen unserer Artikel können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Artikel selbst auf- und abbauen, selbst transportieren oder aber unseren Komplettservice nutzen möchten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bei einigen Artikeln, z.B. Zelte und Sonnensegel, ein Selbstaufbau nicht möglich ist.
1. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache am vereinbarten Ort aufgebaut bzw. übergeben wurde. Bei Selbstabholung mit dem für die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache zurückgegeben bzw. am vereinbarten Ort abgebaut oder übergeben wurde. Die Rückgabe der Mietobjekte muß vollständig und zum vereinbarten Termin erfolgen
Für eine zwischen dem/der Vermieter*in und dem/der Mieter*in vereinbarte Verlängerung der Mietzeit werden die zusätzlich vereinbarten Mietkosten berechnet. Gibt der/die Mieter*in die Mietsache an den/die Vermieter*in nicht rechtzeitig zurück oder aber der/die Mieter*in verlängert eigenmächtig die Mietzeit, ist der/die Vermieter*in berechtigt für jeden weiteren Tag einen Mietzins in Höhe von 50 % des im Mietvertrag vereinbarten Mietzinses zusätzlich zu verlangen.
2. Nutzung und Betrieb
Der/die Mieter*in ist verpflichtet, die ihm überlassene Mietsache lediglich zum vereinbarten Mietzweck und am vereinbarten Ort zu nutzen
Eine Untervermietung bzw. eine Weitergabe der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Sollte eine solche Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte unabdingbar erforderlich sein, ist hierfür vor Nutzung der Mietsache die Zustimmung des Vermieters, der Vermieterin durch den/die Mieter*in einzuholen
Der/die Mieter*in verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Nutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten und die Mietsache mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zu behandeln, sie nicht zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu verunstalten. Der/die Mieter*in hat dafür Sorge zu tragen, dass sich witterungsbedingte Umstände nicht nachteilig auf die Mietsache auswirken können. Der/die Vermieter*in behält sich das Recht vor, bei Starkwind- oder Sturmwarnung von geeigneter Stelle, z. B. Deutscher Wetterdienst, Feuerwehr, usw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Zelte und Überdachungen nicht aufzubauen oder bereits aufgebaute wieder abzubauen. Hierdurch entsteht dem/der Mieter*in kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem/der Vermieter*in. Die Haftung des Mieters sowie die Haftungsfreistellung des Vermieters, der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen, bauordnungsrechtlichen oder sonstige Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Aufbau oder dem Betrieb der Mietsache sind von dem/der Mieter*in zuvor einzuholen. Der eventuelle Abschluss einer Versicherung der Mietsache obliegt dem/der Mieter*in.
3. Haftung
Der/die Mieter*in haftet für jeden Schaden an der Mietsache. Der/die Mieter*in haftet insbesondere für Schäden, die durch sein/ihr Verschulden, das Verschulden Dritter oder aber von ihm/ihr beauftragter Personen oder aber Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner/ihrer Verbindlichkeiten bedient, an der Mietsache entstehen sowie für den Fall des Abhandenkommens oder der Einwirkung durch höhere Gewalt.
Für Beschädigungen und Verschmutzungen der Mietsache während der Mietzeit haftet der Mieter. Er hat die anfallenden Ersatz-, Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungskosten zu ersetzen. Darüber hinaus haftet er für die durch die Reparatur- bzw. Wartungskosten eintretenden Wertminderungen der Mietsache.
Ist der/die Mieter*in wegen Zerstörung, Abhandenkommens (Diebstahl), Beschädigung, Verschmutzung oder völliger Unbrauchbarkeit der Mietsache zum Schadensersatz verpflichtet, hat er den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung oder Zerstörung während der Mietzeit Schadensersatz zu leisten, hat der/ die Vermieter*in das Recht, statt Wiederherstellung der Mietsache den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Die maßgebliche Höhe des erforderlichen Geldbetrages bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert derMietsache. Der/die Mieter*in haftet in vollem Umfang für die durch die Zerstörung/Unbrauchbarmachung der Mietsache eintretenden Verdienstausfälle des Vermieters, der Vermieterin sowie für Schadensersatzansprüche Dritter, die aufgrund verspäteter Rückgabe, eigenmächtiger Verlängerung der Mietzeit, Zerstörung, Unbrauchbarmachung oder Abhandenkommens (Diebstahl) der Mietsache gegenüber dem/der Vermieter*in geltend gemacht werden.