1. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache am vereinbarten Ort aufgebaut bzw. übergeben wurde. Bei Selbstabholung mit dem für die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache zurückgegeben bzw. am vereinbarten Ort abgebaut oder übergeben wurde. Die Rückgabe der Mietobjekte muß vollständig und zum vereinbarten Termin erfolgen
Für eine zwischen dem/der Vermieter*in und dem/der Mieter*in vereinbarte Verlängerung der Mietzeit werden die zusätzlich vereinbarten Mietkosten berechnet. Gibt der/die Mieter*in die Mietsache an den/die Vermieter*in nicht rechtzeitig zurück oder aber der/die Mieter*in verlängert eigenmächtig die Mietzeit, ist der/die Vermieter*in berechtigt für jeden weiteren Tag einen Mietzins in Höhe von 50 % des im Mietvertrag vereinbarten Mietzinses zusätzlich zu verlangen.
2. Nutzung und Betrieb
Der/die Mieter*in ist verpflichtet, die ihm überlassene Mietsache lediglich zum vereinbarten Mietzweck und am vereinbarten Ort zu nutzen
Eine Untervermietung bzw. eine Weitergabe der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Sollte eine solche Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte unabdingbar erforderlich sein, ist hierfür vor Nutzung der Mietsache die Zustimmung des Vermieters, der Vermieterin durch den/die Mieter*in einzuholen
Der/die Mieter*in verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Nutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten und die Mietsache mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zu behandeln, sie nicht zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu verunstalten. Der/die Mieter*in hat dafür Sorge zu tragen, dass sich witterungsbedingte Umstände nicht nachteilig auf die Mietsache auswirken können. Der/die Vermieter*in behält sich das Recht vor, bei Starkwind- oder Sturmwarnung von geeigneter Stelle, z. B. Deutscher Wetterdienst, Feuerwehr, usw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Zelte und Überdachungen nicht aufzubauen oder bereits aufgebaute wieder abzubauen. Hierdurch entsteht dem/der Mieter*in kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem/der Vermieter*in. Die Haftung des Mieters sowie die Haftungsfreistellung des Vermieters, der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen, bauordnungsrechtlichen oder sonstige Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Aufbau oder dem Betrieb der Mietsache sind von dem/der Mieter*in zuvor einzuholen. Der eventuelle Abschluss einer Versicherung der Mietsache obliegt dem/der Mieter*in.
3. Haftung
Der/die Mieter*in haftet für jeden Schaden an der Mietsache. Der/die Mieter*in haftet insbesondere für Schäden, die durch sein/ihr Verschulden, das Verschulden Dritter oder aber von ihm/ihr beauftragter Personen oder aber Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner/ihrer Verbindlichkeiten bedient, an der Mietsache entstehen sowie für den Fall des Abhandenkommens oder der Einwirkung durch höhere Gewalt.
Für Beschädigungen und Verschmutzungen der Mietsache während der Mietzeit haftet der Mieter. Er hat die anfallenden Ersatz-, Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungskosten zu ersetzen. Darüber hinaus haftet er für die durch die Reparatur- bzw. Wartungskosten eintretenden Wertminderungen der Mietsache.
Ist der/die Mieter*in wegen Zerstörung, Abhandenkommens (Diebstahl), Beschädigung, Verschmutzung oder völliger Unbrauchbarkeit der Mietsache zum Schadensersatz verpflichtet, hat er den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung oder Zerstörung während der Mietzeit Schadensersatz zu leisten, hat der/ die Vermieter*in das Recht, statt Wiederherstellung der Mietsache den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Die maßgebliche Höhe des erforderlichen Geldbetrages bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert derMietsache. Der/die Mieter*in haftet in vollem Umfang für die durch die Zerstörung/Unbrauchbarmachung der Mietsache eintretenden Verdienstausfälle des Vermieters, der Vermieterin sowie für Schadensersatzansprüche Dritter, die aufgrund verspäteter Rückgabe, eigenmächtiger Verlängerung der Mietzeit, Zerstörung, Unbrauchbarmachung oder Abhandenkommens (Diebstahl) der Mietsache gegenüber dem/der Vermieter*in geltend gemacht werden.
4. Haftungsfreistellung
Der/die Vermieter*in haftet nicht für Sach- und Personen- schäden, Folgeschäden und Folgekosten, die sich aus dem Betrieb oder dem Ausfall der Mietsache ergeben sowie für solche Sach- und Personenschäden, die sich infolge eines Unfalles, höherer Gewalt, verspäteter Übergabe oder Un- möglichkeit der Übergabe der Mietsache ergeben, soweit der/die Vermieter*in die verspätete Übergabe oder Unmög- lichkeit der Übergabe nicht zu vertreten hat. Ist aufgrund vorheriger Nutzungen die vermietete Sache beschädigt oder abhandengekommen (Diebstahl) oder ist eine an- derweitige Übergabe der gemieteten Sache durch den/die Vermieter*in nicht möglich, ist der/die Vermieter*in nicht verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu stellen oder Schadensersatz zu leisten.
Der/die Vermieter*in haftet nicht für Schäden an Versor- gungsleitungen, die durch die Befestigung von Zelten, Son- nensegeln, ect. mit Erdnägeln von einer Länge bis zu 1,00 m entstehen können. Der/die Mieter*in hat den/die Vermie- ter*in über das Vorhandensein von Versorgungsleitungen frühzeitig zu informieren.
5. Anlieferung, Transport und Aufbau
Bei Anlieferung und Aufbau der Mietsache muß der Anliefe- rungs- bzw. Aufbauort so zugänglich sein, dass er mit einem Lastkraftwagen problemlos angefahren und die Mietsache in unmittelbarer Nähe der Anlieferungstelle oder des Auf- bauortes entladen bzw. beladen werden kann. Die Anliefe- rung oder der Aufbau der Mietsache setzt eine ebenerdige, geeignete, standfeste und hindernisfreie Anlieferungs- oder Aufbaufläche voraus. Zusätzliche Aufwendungen des Ver- mieters aufgrund einer ungeeigneten, unbefahrbaren oder nicht ebenerdigen Anlieferungs- bzw. Aufbaufläche werden dem/der Mieter*in zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Be- rechnung der Transportkosten richtet sich nach der Anzahl der Transporte, die erforderlich sind, um die Mietsache am vereinbarten Ort vollständig anzuliefern und/oder aufzu- bauen.
6. Zahlungsbedingungen
Nach Rückgabe der Mietsache an den/die Vermieter*in stellt der/die Vermieter*in dem/der Mieter*in die verein- barten Miet- und Transportkosten in Rechnung, die ohne Abzug per Überweisung zu entrichten sind. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro je Mahnung, zzgl. Portokosten sowie Verzugszin- sen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der/ die Vermieter*in behält sich das Recht vor, im Einzelfall eine Zahlung gegen Rechnung auszuschließen und stattdessen eine Bezahlung des Rechnungsbetrages in bar oder gegen Vorkasse zu verlangen. Nutzt der/die Mieter*in zum verein- barten Zeitpunkt die Mietsache nicht, ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietzinses an den/die Vermieter*in zu entrichten, sofern der/ die Mieter*in nicht spätestens 10 Tage vor Beginn der Mietzeit dem/der Vermieter*in die Nichtnutzung angezeigt hat.
7. (Erfüllungsort, Gerichtsstand und Datenschutz) Schlußbe- stimmungen
Erfüllungsort ist Waltrop, Gerichtsstand Recklinghausen. Wir speichern die im Geschäftsverkehr mit unseren Kundin- nen und Kunden anfallenden personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, eine Wei- tergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.
Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Vertragsbedin- gungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen im Übrigen hierdurch nicht berührt.